Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CoCloud Energie GmbH für Strom- und Gasprodukte
Stand: 01.02.2022
- 1.Vertragspartner und -gegenstand / Online-Produkt und Kundenportal
- 1.1 Vertragspartner sind die CoCloud Energie GmbH („CoCloud“), Wienburgstraße 207, 48159 Münster, AG Münster, HRB 18775, Kontaktdaten: kundenservice@co- cloud.de, 0251 92 43 19 252 und der jeweilige Kunde.
- 1.2 Diese AGB regeln die Belieferung mit elektrischer Energie für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB, dem Auftragsformular bzw. Online-Bestellformular sowie aus den in der Preisliste getroffenen Regelungen. Diese regeln in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Lieferung von Strom durch CoCloud. Die AGB gelten für alle Stromlieferungsverträge, die ab dem 01.01.2023 abgeschlossen wurden, sowie für alle bereits laufenden Stromlieferungsverträge, wenn Ihnen diese AGB im Rahmen einer AGB-Änderung übermittelt wurden. Eine allgemein zugängliche, vollständige und gültige Preisliste ist unter www.co-cloud.de einsehbar und abrufbar.
- 1.3 CoCloud stellt dem Kunden unter www.co-cloud.de ein passwortgeschütztes Online-Kundenportal, das auch mobil verfügbar ist, zur Verfügung. Mit Abschluss eines Vertrages für ein Online-Produkt verpflichtet sich der Kunde zur Registrierung und Nutzung des CoCloud Online-Kundenportals. Die weitere Kommunikation zum Vertrag einschließlich der Übermittlung von Dokumenten, Rechnungen, wichtigen Mitteilungen (wie z.B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen etc.) erfolgt ausschließlich über das Online-Kundenportal durch Bereitstellung der Dokumente dort. Die Dokumente können vom Kunden eingesehen, heruntergeladen, ausgedruckt sowie archiviert werden. Des Weiteren wird die Verwaltung und Änderung von Kundendaten ermöglicht. CoCloud behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen wie z. B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen oder Kündigungsschreiben, weiterhin per Post versenden zu dürfen. Der Kunde wird durch CoCloud über einen neuen Posteingang im Online- Kundenportal per E-Mail informiert. Der Kunde verpflichtet sich, CoCloud für die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen
- 2.Angebot und Annahme / Laufzeit / Kündigung / Maximalabnahmemenge
- 2.1 Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Bestätigung des Auftrages durch CoCloud in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. CoCloud kann den Auftrag nur bis zu sechs Wochen nach Auftragseingang bestätigen. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind (z. B. die Bestätigung der Netzanmeldung durch den Netzbetreiber).
CoCloud erbringt den Lieferantenwechsel zügig und für den Kunden unentgeltlich
- 2.2 Die Laufzeit des Stromvertrags beginnt mit dem von CoCloud gegenüber dem Kunden bestätigten Lieferbeginn. Bei Vereinbarung einer Erstlaufzeit von 12 oder 24 Monaten im Stromvertrag, verlängert sich dieser nach Ende der Erstlaufzeit jeweils um 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende der Laufzeit in Textform vom Kunden oder CoCloud gekündigt wurde.
Ist keine Erstvertragslaufzeit vereinbart, kann der Stromvertrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen in Textform durch beide Vertragsparteien gekündigt werden. CoCloud darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Stromvertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung wiederholt trotz Mahnung in Verzug befindet und CoCloud die außerordentliche Kündigung zwei Wochen im Voraus angekündigt hat.
- 2.3 Verbraucher (Standardlastprofil-Privatkunden) dürfen nach diesem Vertrag pro Jahr bis zu 100.000 kWh Strom abnehmen. Gewerbekunden im Standardlastprofil dürfen pro Jahr bis zu 100.000 kWh Strom abnehmen
- 3 Umzug / Übertragung von Rechten
- 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, CoCloud jeden Umzug mit einer Frist von vier Wochen vor seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift und des Lieferendes in Textform anzuzeigen.
- 3.2 Beim Umzug in ein von CoCloud nicht beliefertes Netzgebiet endet der Liefervertrag zum Zeitpunkt des Auszugs des Kunden. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 3.1 schuldhaft und wird CoCloud die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die CoCloud gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht von CoCloud zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
- 3.3 Bei Umzug in ein anderes von CoCloud beliefertes Netzgebiet wird das bestehende Vertragsverhältnis an der neuen Entnahmestelle fortgeführt. In diesem Fall gelten für die neue Entnahmestelle die Preise, die CoCloud zum Zeitpunkt des Umzugs in dem neuen Netzgebiet für Neukunden erhebt.
- 3.4 CoCloud ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der in Textform zugegangenen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von CoCloud in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
- 4 Messung / Abrechnung / Abschlagszahlungen / Messfehler / Messeinrichtungen
- 4.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen (Stromzähler) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber oder auf Verlangen von CoCloud oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. CoCloud wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können CoCloud und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen. Dabei werden die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
- 4.2 CoCloud kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. CoCloud berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Diese Berechnung findet bei Bestandskunden auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate bzw. bei Neukunden unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden oder der Verbrauchsmitteilung des Versorgungsnetzbetreibers statt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen
- 4.3 CoCloud erstellt Abrechnungen zum Ende jedes von CoCloud festgelegten Abrechnungszeitraumes, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses. In den Abrechnungen rechnet CoCloud den tatsächlichen Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen ab. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen. Bei diesen Abrechnungszyklen werden Kosten von 5 € pro Rechnung veranschlagt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht CoClouds nach Ziffer 4.2 Satz 1.
- 4.4 Der Kunde kann jederzeit von CoCloud verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelledurch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung sind vom Kunden zu erstatten, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
- 4.5 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
- 5 Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / SCHUFA-Klausel
- 5.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind vom Kunden spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Abschläge und Vorauszahlungen müssen in der festgelegten Höhe und zum vom CoCloud nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt gezahlt werden (der erste Abschlag jedoch frühestens drei Tage nach Zugang dieser Festlegung). Sämtliche Zahlungen müssen im Wege eines SEPA-Lastschriftmandates oder mittels Überweisung, Überweisung mit Bareinzahlung oder Dauerauftrages erfolgen. Hat der Kunde für die ihm aus dem Vertrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so verkürzt sich die Vorlagefrist der Vorabankündigung (sog. „Pre- Notifikation“) auf drei Tage.
- 5.2 Fällige Zahlungen (u. a. Rechnungen und Abschläge) werden nach Ablauf des Fälligkeitstermins in Textforman gemahnt. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde CoCloud zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten der Vereinbarung einer Ratenzahlung, gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Verzugs. Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
- 5.3 Hat der Kunde für die ihm aus dem Vertrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen eine Einzugsermächtigung oder ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt, so stellt er sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. CoCloud ist berechtigt, den Schaden für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift zzgl. Fremdbank- und eventueller Eigenbankgebühren zu berechnen. Dieser Schaden kann für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen
- 5.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht (z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat) oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
- 5.5 Gegen Ansprüche der CoCloud kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen CoCloud aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
- 5.6 CoCloud ist berechtigt zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzug) der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten bei der SCHUFA aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält CoCloud hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der CoCloud oder der SCHUFA erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden und soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Weitere Informationen zur SCHUFA erhalten Sie bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden,www.schufa.de
- 6 Preise und Preisanpassungen / Bonus
- 6.1 Die Preise enthalten die Kosten für Beschaffung und Vertrieb, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für die Messung und den Messstellenbetrieb eines nichtelektronischen Zählers (soweit beide Dienstleistungen durch den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgaben sowie die Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetz (KWK-Umlage) und der Stromnetzentgeltverordnung (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV) sowie die Offshore- und Abschaltbare-Lasten-Umlagen. Wird oder ist eine nach diesem Vertrag von CoCloud belieferte Marktlokation des Kunden für den Stromverbrauch mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung im Sinne des MsbG ausgestattet, entfällt das Entgelt für Messstellenbetrieb für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, CoCloud ist zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet. Ist CoCloud aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichten Höhe an CoCloud. CoCloud wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrages von CoCloud an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. CoCloud ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber CoCloud abrechnet, soweit CoCloud sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Wartungsdienste bietet CoCloud nicht an
- 6.2 Bei einem Stromprodukt mit voller Preisgarantie sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen. Bei einem Stromprodukt mit Preisgarantie ausgenommen Steuern und Umlagen sind Preisänderungen für die im Stromauftrag vereinbarte Dauer ausgeschlossen, außer sie betreffen die Weitergabe von Änderungen der Umsatzsteuer, Stromsteuer, Umlagen nach EEG, KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV sowie der Offshore- und Abschaltbare-Lasten- Umlagen; die Weitergabe dieser Änderungen richtet sich nach Ziffer 6.4.
- 6.3 Falls nach Vertragsschluss weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Abgaben, Umlagen oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen wirksam werden, gilt Ziffer 6.2 entsprechend.
- 6.4 Preisänderungen durch CoCloud erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. CoCloud ist dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist CoCloud verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. CoCloud hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist CoCloud verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. CoCloud nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor
- 6.5 Änderungen der Preise gemäß Ziffer 6.4. werden erst nach Mitteilung in Textform an den Kunden wirksam
- 6.6 Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nach Eingang der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von CoCloud in der Mitteilung gesondert hingewiesen. CoCloud wird eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Die Weitergabe von Preisentwicklungen der unter 6.2 und 6.3 genannten Energiepreiskomponenten bedingen kein Kündigungsrecht nach 6.6 und sind nicht gesondert mitzuteilen
- 6.7 Sollte CoCloud für Neukunden eines bestimmten Produkts einen Bonus ausloben, so ist diese Auslobung auf den erstmaligen Vertragsabschluss des entsprechenden Produkts mit dem Kunden beschränkt. Als Neukunde gilt, wer in den letzten sechs Monaten von CoCloud nicht mit dem zu liefernden Produkt beliefert wurde. Der Bonus wird im Rahmen der Abrechnung verrechnet, welche als erste Abrechnung auf das Ende der ersten zwölf Monate Belieferungszeit folgt (ggf. mit der Schlussrechnung). Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ende des ersten Belieferungsjahres wirksam
- 7 Spotmarktpreis
- 7.1 Der Spotmarktpreis von CoCloud entspricht den ct/kWh an der EPEX Spot SE. Die Spot SE ist die Europäische Börse für den kurzfristigen Handel mit Strom. EPEX Spot SE betreibt unter anderem den Day-Ahead-Strommarkt in Deutschland. Dort werden einmal pro Tag die Preise für jede Stunde des Folgetages in EUR pro MWh ermittelt und veröffentlicht. Die ermittelten Preise können auf der EPEX Spot SE httpe://www.epexspot.com/en/basicpowermarket eingesehen werden.
- 7.2 Die Spotmarktpreise werden automatisch angepasst, CoCloud hat keinerlei Einfluss auf diese Preisgestaltung.
- 7.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für jede Stunde eines Tages geltenden Preise nicht im Voraus feststehen, sondern sich abhängig von den Spotmarktpreisen stündlich ändern. Im Vergleich zu einem herkömmlichen Stromtarif mit fixen Preisen für kWh Strom kann es hier zu Chancen als auch Risiken in der Preisgestaltung kommen. So können die Spotmarktpreise unter die Preise am Markt angebotener Festpreisangebote fallen, wodurch für den Kunden (erhebliche) Einsparungen bei den Strombezugskosten entstehen können. Die Spotmarkpreise können aber die am Markt angebotenen Festpreise für Stromlieferungen auch übersteigen. Im letzteren Fall besteht für den Kunden keinerlei Absicherung gegen das Preisniveau vergleichbarer Festpreisverträge unter Umständen weit übersteigende Stromkosten.
- 7.4 Bei einem freien Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder einer sonstigen technischen Einrichtung ist eine stündliche Zuordnung der Verbräuche nur möglich, wenn das entsprechende Messsystem oder die technische Einrichtung in das System von CoCloud integriert ist. Die in das System von CoCloud integrierten Messsysteme und technischen Einrichtungen sind auf der Website www.cocloud.de abrufbar. Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs des Kunden mit einer konventionellen Messeinrichtung oder einer modernen Messeinrichtung gemäß § 2 Nr. 15 MsbG ohne Übermittlung von Stundenwerten oder ist eine stundenscharfe Messung des Stromverbrauchs des Kunden aus anderen Gründen ohne Verschulden von CoCloud nicht möglich, so werden die gemäß Absatz (3) ermittelten stündlichen Spotmarktpreise dem Energieverbrauch anhand des für den Kunden geltenden Standardlastprofils zugeordnet.
- 7.5 Die Arbeitspreise werden anhand der monatlichen festgelegten Preise an der Strombörse ermittelt. Hierbei wird zu Beginn eines Monats der brutto Durchschnittspreis des vergangenen Monats berechnet und in Form eine Preisanpassung rückwirkend zum 01. eines Monats wirksam. Mit der Anpassung des Arbeitspreises wird ein neuer monatlicher Abschlag kalkuliert und im Rahmen der Preisanpassung dem Kunden gegenüber schriftlich kommuniziert. Die Preise werden von CoCloud transparent auf www.co-cloud.de offengelegt
- 7.6 CoCloud wird den Kunden spätestens zum 5. Werktag eines Monat über die beabsichtigte Änderung der weiteren Preisbestandteile informieren. Im Falle einer Änderung kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. CoCloud wird den Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit in dem Informationsschreiben über die Preisänderung gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt
- 8 Restguthaben aus Gutschriften von JobStrom-Gutscheinen
- Eine Barauszahlung von Guthaben, die durch die Gutschrift von JobStrom- Gutscheinen im Vertrag entstanden sind, ist ausgeschlossen. Verbleibt bei Beendigung des Vertrages ein Restguthaben aus Gutscheingutschriften, das nicht mit Leistungen aus dem JobStrom Tarif verrechnet werden kann, bietet CoCloud an, dem Kunden einen Warengutschein mit dem Wert des Restguthabens auszugeben. Dieser Warengutschein muss die steuerlichen Kriterien eines Sachbezugs nach § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG erfüllen
- 9 Haftung
- 9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgungsind vom Kunden gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung), wenn diese Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses sind.
- 9.2 CoCloud wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
- 9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
- 9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen
- 9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- 10 Änderungen des Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- 10.1 CoCloud ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für den Kunden oder CoCloud unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt CoCloud keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der vom Kunden und CoCloud bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, die nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Kunde gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
- 10.2 CoCloud wird den Kunden auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens sechs Wochen Vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen sechs Wochen in Textform widerspricht. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
- 10.3 Ändert CoCloud teilbereiche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nachteilig für den Kunden sind, so kann der Kunde den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform kündigen. CoCloud wird eine Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen.
- 11 Streitbeilegungsverfahren, Verbraucherservice und Online-Streitbeilegung
- 11.1 CoCloud ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für den Kunden oder CoCloud unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt CoCloud keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der vom Kunden und CoCloud bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, die nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Kunde gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
- 11.2 CoCloud wird den Kunden auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen sechs Wochen in Textform widerspricht. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
- 11.3 Ändert CoCloud Teilbereiche der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nachteilig für den Kunden sind, so kann der Kunde den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform kündigen. CoCloud wird eine Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen.
- 12 Streitbeilegungsverfahren, Verbraucherservice und Online-Streitbeilegung
- 12.1 Sollte dem Kunden einmal etwas nicht klar sein oder ist er mit CoCloud nicht zufrieden, erreicht er den Kundenservice telefonisch unter 0251 – 92 43 19 252, per E-Mail unter info@co-cloud.de , per Fax an 0251 – 92 43 19 111 oder per Post an CoCloud. Falls der Kunde und CoCloud nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, kann der Kunde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren ist CoCloud verpflichtet. Darüber hinaus nimmt CoCloud an keinem weiteren Schlichtungsverfahren teil. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstellesind: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030-2757240-0, Fax:030-2757240-69, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de , E-Mail: info@schlichtungsstelle- energie.de. Das Recht des Kunden, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Außerdem kann der Kunde sich beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Telefon: 030-22480500, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, über seine Rechte informieren.
- 12.2 Verbraucher haben darüber hinaus die Möglichkeit, über die Online- Streitbeilegungs-Plattform (OSPlattform)der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online- Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
- 13 Gerichtsstand / Schlussbestimmungen
- 13.1 Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Münster vereinbart.
- 13.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn CoCloud derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
- 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
- Die staatlich veranlassten Preisbestandteile für Strom
- EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz):
Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau von Ökostrom gefördert. Jeder, der Strom aus erneuerbaren Energien wie Wind, Wasser oder Sonne ins Netz einspeist, bekommt dafür einen festen Preis. Die EEG-Umlage liegt 2023 bei 0,0 ct/kWh netto.
- Abschaltumlage (Umlage für abschaltbare Lasten):
Durch die Abschalt-Umlage werden Maßnahmen zur Stabilisierung des Stromnetzes finanziert. Diese Umlage beläuft sich 2023 auf 0,0 ct/kWh netto.
- §-19-Umlage (Abs. 2 Strom-Netzentgeltverordnung):
Damit wird die Befreiung der stromintensiven Industrie von der Zahlung der Netzentgelte finanziert. So will die Politik die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie erhalten. 2023 liegt die Umlage bei 0,0417 ct/kWh netto.
- KWKG-Belastung:
Die KWKG-Umlage dient der Förderung von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Mit dieser Technik kann die bei der Energiegewinnung entstehende Wärme effizient genutzt werden. 2023 beträgt die KWKG-Umlage 0,357 ct/kWh netto
- Offshore-Netzumlage:
Die neu eingeführte Offshore-Umlage dient dem beschleunigten Ausbau der Windenergie auf hoher See. Sie beträgt im Jahr 2023 0,591 ct/kWh netto
- Stromsteuer:
Ziel dieser Steuer ist die Senkung des Energieverbrauchs. Sie hielt mit der ökologischen Steuerreform 1999 Einzug und liegt unverändert bei 2,05 ct/kWh netto
- Netzentgelte:
Die Gebühren für die Durchleitung des Stroms sind staatlich reguliert und variieren von Netzgebiet zu Netzgebiet
- Konzessionsabgabe:
Sie wird vom Netzbetreiber an Städte und Gemeinden entrichtet, um öffentliche Verkehrswege nutzen zu dürfen. Ihre Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
- Mehrwertsteuer:
Auf alle Abgaben und Steuern entfällt zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Für den Zeitraumvom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz gemäß der Konjunkturhilfe derBundesregierung in Höhe von 16%.
- Nähere Informationen zu Art und Inhalt dieser Bestandteile sind unter www.co-cloud.de ,auf der Homepage der Übertragungsnetzbetreiber netztransparenz.de oder auf dem Beiblatt zum Auftragsformular bzw. unterhalb der AGB zu finden.
- Die aktuellen Netzentgelte finden Sie auf der Homepage Ihres Netzbetreibers.